Kann eine Prepaid-Kreditkarte gepfändet werden?
Zuletzt aktualisiert am 29.09.2026 von Redaktion tarife-im-test.de
Ja. Guthaben auf einer Prepaid-Kreditkarte ist grundsätzlich nicht vor einer Pfändung geschützt. Einen gesetzlichen Schutz für Guthaben bietet in Deutschland das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Diese Seite erklärt, wie eine Kontopfändung funktioniert, was das P-Konto leistet und was das für Prepaid-Karten bedeutet. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt sie nicht.
Wie eine Pfändung von Guthaben funktioniert
Guthaben auf einem Konto ist rechtlich eine Forderung gegen das Institut, das das Konto führt. Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel, kann er diese Forderung pfänden lassen. Das Gericht verbietet dann dem Institut, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner, über die Forderung zu verfügen (§ 829 Abs. 1 ZPO). Das gilt nicht nur für Girokonten, sondern grundsätzlich für jedes Guthaben – also auch für das Guthaben, das zu einer Prepaid-Kreditkarte gehört.
Dass eine Karte „nur“ auf Guthabenbasis läuft, schützt also nicht vor einer Pfändung. Sie verhindert lediglich, dass mit der Karte neue Schulden entstehen.
Das P-Konto: gesetzlicher Schutz für Guthaben
Jede natürliche Person kann nach § 850k Abs. 1 ZPO „jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird“. Ist das Guthaben bereits gepfändet, gilt der Schutz ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Jede Person darf nur ein P-Konto haben.
Auf dem P-Konto kann der Schuldner bis zum Ende jedes Kalendermonats über einen Grundfreibetrag verfügen, der nicht von der Pfändung erfasst wird (§ 899 Abs. 1 ZPO). Die Höhe richtet sich nach den Pfändungsfreibeträgen, die jedes Jahr zum 1. Juli angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden (§ 850c Abs. 4 ZPO). Den aktuellen Betrag nennt Ihre Bank oder eine Schuldnerberatung.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass „normale“ Girokonten diesen Schutz nicht bieten und dass die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto kostenfrei sein muss. Wer den Schutz nutzen will, muss selbst aktiv werden und ihn bei seiner Bank verlangen.
Was das für Prepaid-Kreditkarten bedeutet
- Kein automatischer Schutz: Guthaben, das Sie auf eine Prepaid-Kreditkarte laden, liegt außerhalb Ihres P-Kontos und ist dort nicht durch den Freibetrag geschützt.
- Kartenkonto als P-Konto? Ob sich das Konto hinter einer Prepaid-Karte als P-Konto führen lässt, hängt davon ab, ob es sich um ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut handelt. Das sollten Sie beim Anbieter erfragen. In der Praxis wird meist das Girokonto als P-Konto geführt.
- Anbieter im Ausland: Dass die Karte von einem Anbieter im Ausland stammt, ist kein verlässlicher Schutz. Wer Vermögen gezielt beiseiteschafft, um die Befriedigung eines Gläubigers zu vereiteln, macht sich nach § 288 StGB strafbar.
Frühere Fassungen dieser Seite haben nahegelegt, die Pfändbarkeit hänge vor allem davon ab, ob die Bank im In- oder Ausland sitzt. Diese Darstellung war verkürzt und wurde ersetzt.
Wo Sie Hilfe bekommen
Wenn eine Pfändung droht oder schon läuft, helfen Schuldnerberatungsstellen, etwa bei den Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen. Dort erfahren Sie auch, welche Bescheinigungen Sie brauchen, um einen höheren Freibetrag zu erhalten, zum Beispiel bei Unterhaltspflichten. Mehr zu Karten auf Guthabenbasis finden Sie auf unserer Themenseite Prepaid-Kreditkarte und unter Prepaid-Kreditkarte ohne Schufa.
Häufige Fragen
Quellen: § 829, § 850c Abs. 4, § 850k Abs. 1–3, § 899 Abs. 1 ZPO; § 288 Abs. 1 StGB (jeweils gesetze-im-internet.de, Abruf 28.09.2026); Verbraucherzentrale, „Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung“ (Stand 29.06.2026, Abruf 28.09.2026).
