
Zuletzt aktualisiert am 10.09.2026 von Redaktion tarife-im-test.de
Für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; Teil- und Vollkasko sind dagegen freiwillige Zusatzdeckungen. Weil das Versicherungsjahr bei den meisten Verträgen dem Kalenderjahr entspricht, fällt die Entscheidung über einen Wechsel für viele Autofahrerinnen und Autofahrer in die Wochen bis zum 30. November. Diese Seite erklärt, was die Pflichtdeckung leistet, wo die Grenze zwischen Teil- und Vollkasko verläuft, welche Faktoren den Beitrag bestimmen und welche Fristen beim Kündigen gelten. Wir sprechen dabei keine eigene Testsieger-Empfehlung aus und veröffentlichen keine eigene Tarifbewertung – die Auswahl treffen Sie selbst, auf Grundlage Ihrer eigenen Angaben.
Kfz-Versicherung: Pflicht, Kasko und was der Vergleich leisten kann
Die Kfz-Versicherung ist kein einheitliches Produkt, sondern ein Bündel aus zwei sehr unterschiedlichen Bausteinen. Die Kfz-Haftpflicht ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) für jedes zugelassene Fahrzeug vorgeschrieben. Sie schützt nicht Sie, sondern die Menschen, die durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs zu Schaden kommen; ohne ihren Nachweis nimmt die Zulassungsstelle die Anmeldung nicht vor. Wer ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehr gebraucht, macht sich strafbar. Teilkasko und Vollkasko sind freiwillig und decken Schäden am eigenen Fahrzeug ab; ob sich das lohnt, ist eine Abwägung zwischen Fahrzeugwert, Rücklagen und persönlicher Risikobereitschaft, für die es keine allgemeingültige Antwort gibt.
Ein Vergleich zeigt, welche Anbieter für Ihr Fahrzeug, Ihren Wohnort, Ihre Fahrleistung und Ihre Schadenfreiheitsklasse welchen Beitrag aufrufen und welche Leistungen dafür vereinbart sind – nicht, wie sich ein Versicherer im Schadenfall verhält. Diese Seite beantwortet deshalb zuerst die inhaltlichen Fragen. Maßgeblich für Ihren konkreten Schutz sind in jedem Fall Ihre Vertragsbedingungen.
Kfz-Haftpflicht: die gesetzliche Pflichtdeckung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden, die Dritte durch den Gebrauch Ihres Fahrzeugs erleiden, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Nicht abgedeckt sind Schäden am eigenen Fahrzeug und eigene Verletzungen des Fahrers – dafür sind Kaskodeckung und der eigene Kranken- beziehungsweise Unfallschutz zuständig. Von der Privathaftpflichtversicherung ist sie klar getrennt: Private Policen schließen Schäden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs regelmäßig aus. Beide Verträge ergänzen sich, sie überschneiden sich nicht.
Gesetzliche Mindestdeckungssummen
Wie hoch die Kfz-Haftpflicht mindestens decken muss, regelt die Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG. Danach gelten je Schadensfall folgende Mindestversicherungssummen (Rechtsstand geprüft am 10.09.2026):
- 7.500.000 Euro für Personenschäden
- 1.300.000 Euro für Sachschäden
- 50.000 Euro für reine Vermögensschäden
Diese Fassung der Anlage ist seit dem 17. April 2024 in Kraft; der Betrag für Sachschäden wurde dabei zuletzt angehoben, die beiden anderen Summen blieben unverändert. Der Punkt ist wichtig, weil im Netz vielfach noch ältere, niedrigere Werte als geltendes Recht ausgewiesen werden – teilweise auf Seiten mit aktuellem Stand-Datum. Für Fahrzeuge mit mehr als neun Plätzen erhöhen sich die Summen platzabhängig; für Pkw im privaten Gebrauch spielt das keine Rolle.
Die Beträge sind Mindestwerte, keine Empfehlung: Am Markt werden regelmäßig deutlich höhere, meist pauschale Deckungssummen angeboten, häufig mit einer Obergrenze je geschädigter Person. Da schwere Personenschäden über Jahrzehnte hinweg Behandlungs-, Pflege- und Verdienstausfallkosten auslösen können, gehört die Deckungssumme zu den Vergleichskriterien. Welche Summe Ihr Vertrag vorsieht, steht in Ihrem Versicherungsschein.
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Teilkasko oder Vollkasko? Die Abgrenzung
Als Orientierung, was die beiden Deckungen umfassen, dienen die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (AKB 2015, Stand 30.04.2025). Sie sind für die Versicherer nicht verbindlich, prägen den Markt aber stark – einzelne Tarife können davon nach oben wie nach unten abweichen.
Was die Teilkasko abdeckt
Die Musterbedingungen zählen die versicherten Ereignisse der Teilkasko abschließend auf. Es sind sechs: Brand und Explosion; Entwendung, also Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unbefugter Gebrauch; die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung; der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes; Glasbruch an Verglasung und Spiegelglas; sowie Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Der Wildschaden ist dabei enger gefasst als umgangssprachlich: Gemeint ist nur der Zusammenstoß mit Haarwild – etwa Reh, Wildschwein oder Fuchs – und nur bei fahrendem Fahrzeug. Federwild sowie entlaufene Nutz- oder Haustiere sind nach den Musterbedingungen nicht erfasst.
Was die Vollkasko zusätzlich abdeckt
Die Vollkasko umfasst sämtliche Teilkasko-Ereignisse und zwei weitere: den Unfall, definiert als unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis – also auch den selbst verschuldeten Unfall – sowie mut- oder böswillige Handlungen, umgangssprachlich Vandalismus. Wer einen Unfall selbst verursacht, erhält Ersatz für das eigene Fahrzeug daher nur aus einer Vollkaskodeckung.
Standardleistung oder Tarifbaustein?
Mehrere Leistungen, die häufig wie eine Selbstverständlichkeit dargestellt werden, stehen nicht in den Musterbedingungen und sind deshalb eine Frage des einzelnen Tarifs. Das gilt für Marderbisse und vor allem deren Folgeschäden – die Musterbedingungen kennen nur Kurzschlussschäden an der Verkabelung – ebenso wie für den Zusammenstoß mit Tieren aller Art, den viele Tarife anstelle der engen Haarwild-Klausel anbieten.
Ein weiteres Vergleichskriterium ist der Umgang mit grober Fahrlässigkeit. Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat; bei Vorsatz ist er nach Absatz 1 leistungsfrei. Viele Kaskotarife verzichten vertraglich ganz oder teilweise auf diesen Einwand – ein Tarifmerkmal, kein gesetzlicher Anspruch. Ob eine Kürzung im konkreten Fall zulässig ist, ist zudem eine Frage des Einzelfalls und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Frei vereinbar sind schließlich die Selbstbeteiligung – ein je Kaskoschaden von Ihnen getragener Anteil, der den Beitrag senkt – und die Werkstattbindung, also die Zusage, Kaskoschäden in einer vom Versicherer benannten Partnerwerkstatt reparieren zu lassen, ebenfalls gegen Beitragsnachlass. Wie hoch beides ausfällt, legt jeder Anbieter selbst fest.
Was den Beitrag bestimmt
Der Beitrag entsteht nicht aus einem Listenpreis, sondern aus einer Vielzahl von Merkmalen, die jeder Versicherer eigenständig gewichtet. Genau deshalb fallen Angebote für dasselbe Fahrzeug so unterschiedlich aus.
Schadenfreiheitsklassen
Die Schadenfreiheitsklasse bildet ab, wie viele Jahre ein Vertrag ohne regulierten Schaden geblieben ist. Jedes schadenfreie Jahr führt in der Regel zu einer Höherstufung; nach einem regulierten Haftpflicht- oder Vollkaskoschaden wird der Vertrag zurückgestuft. Jeder Klasse ist ein Beitragssatz zugeordnet, der auf den Grundbeitrag angewendet wird.
Entscheidend zu wissen: Dieses System ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich ausschließlich aus den Tarifbestimmungen des einzelnen Versicherers. Wie viele Klassen ein Vertrag nach einem Schaden zurückgestuft wird, welcher Beitragssatz zu welcher Klasse gehört, wie Fahranfänger eingestuft werden und welche Sonderklassen für Zweitwagen gelten, legt jeder Versicherer in eigenen Tabellen fest. Vergleiche allein anhand der Klassenbezeichnung führen deshalb leicht in die Irre; Tabellen, die im Netz kursieren, sind bestenfalls Beispiele eines einzelnen Anbieters.
Ein Rabattschutz ist ein Zusatzbaustein gegen Mehrbeitrag, der die Rückstufung nach in der Regel einem Schaden je Jahr verhindert; seine Ausgestaltung regelt der Tarif. Eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse innerhalb der Familie ist bei vielen Versicherern möglich, üblicherweise begrenzt auf die Jahre, in denen die übernehmende Person nachweislich selbst gefahren ist.
Typklasse und Regionalklasse
Zwei weitere Merkmale betreffen nicht Sie, sondern Ihr Fahrzeug und Ihren Wohnort: Die Typklasse bewertet die Schadenbilanz Ihrer Modellreihe, die Regionalklasse die Schadenbilanz Ihres Zulassungsbezirks. Maßgeblich ist, wo das Fahrzeug zugelassen ist – nicht, wo ein Schaden entstanden ist. Beide Einstufungen ermittelt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) einmal jährlich und veröffentlicht sie im Herbst als unverbindliche Empfehlung: Die Versicherer sind nicht verpflichtet, sie zu übernehmen. In der Kfz-Haftpflicht gibt es 16 Typklassen, in der Vollkasko 25 und in der Teilkasko 24; bei den Regionalklassen sind es 12, 9 beziehungsweise 16 Klassen, verteilt auf 413 Zulassungsbezirke.
Neue Einstufungen können sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge ab dem jeweils nächsten Versicherungsjahr angewendet werden. Für die Regionalklassen liegen die im September 2026 veröffentlichten Einstufungen vor, die für die meisten Bestandsverträge ab dem Versicherungsjahr 2027 greifen; die neuen Typklassen werden ebenfalls jährlich im Herbst veröffentlicht. Eine geänderte Einstufung verändert den Beitrag, ohne dass sich an Ihrem Fahrverhalten etwas geändert haben muss – einer der häufigsten Gründe für eine überraschende Beitragsanpassung.
Weitere Faktoren
Hinzu kommen typischerweise die jährliche Fahrleistung, der Kreis der berechtigten Fahrer und deren Alter, der nächtliche Abstellplatz, die Nutzungsart, die Zahlweise sowie Tarifmerkmale wie Selbstbeteiligung und Werkstattbindung. Welche Merkmale ein Versicherer abfragt und wie stark er sie gewichtet, unterscheidet sich erheblich. Machen Sie die Angaben korrekt: Eine zu niedrig angesetzte Fahrleistung senkt zunächst den Beitrag, kann bei Abweichung aber zu einer Nachforderung führen.
Warum die Beiträge zuletzt gestiegen sind
Viele Autofahrerinnen und Autofahrer stellen fest, dass ihr Beitrag steigt, obwohl sie keinen Schaden gemeldet haben. Der Hintergrund lässt sich anhand der Verbandsstatistik des GDV nachvollziehen – wobei gilt: Es handelt sich um Marktzahlen des Verbands zu Beitragseinnahmen und Schadenaufwand der Branche, nicht um Beiträge einzelner Kunden.
Nach GDV-Angaben sind die Beitragseinnahmen in der Kfz-Versicherung 2025 um 13,4 Prozent gewachsen und waren damit der Haupttreiber des Wachstums in der Schaden- und Unfallversicherung. Grund dafür ist die Kostenseite: Der GDV rechnete zum Stand 30.10.2025 für 2025 mit einem um 4,5 Prozent höheren Schadenaufwand; Ersatzteilpreise stiegen um rund 6 Prozent, Werkstattkosten um rund 8 Prozent – jeweils deutlich schneller als die allgemeine Inflation. Über zwei Jahre summierte sich der Verlust der Kfz-Versicherer nach Verbandsangaben auf knapp 5 Milliarden Euro; für 2025 erwartete der GDV trotz der Beitragsanhebungen nur rund drei Cent Gewinn je Euro Beitragseinnahme. Für 2026 prognostiziert der Verband ein abgeschwächtes Beitragswachstum von 5,2 Prozent in der Schaden- und Unfallversicherung. Steigende Beiträge sind derzeit also kein Einzelfall und kein Indiz dafür, dass Ihr Versicherer besonders teuer wäre; ob ein Wechsel sich rechnet, lässt sich nur anhand konkreter Angebote für Ihre Konstellation beurteilen.
Kündigen und wechseln: Stichtag 30. November
Die ordentliche Kündigung ist zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode möglich (§ 11 Abs. 2 VVG). Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 3 VVG); in der Kfz-Versicherung ist die kürzestmögliche Frist von einem Monat marktüblich.
Weil das Versicherungsjahr bei der Mehrheit der Verträge dem Kalenderjahr entspricht und am 31. Dezember endet, ergibt sich daraus der bekannte Stichtag: Für das am 31.12.2026 endende Versicherungsjahr muss die Kündigung bis zum 30. November 2026 vorliegen. Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Absendedatum – ein nachweisbarer Versandweg ist deshalb sinnvoll. Immer mehr Verträge beginnen allerdings unterjährig; dann gilt ein anderer Stichtag. Maßgeblich ist das im Versicherungsschein genannte Ende der Versicherungsperiode; rechnen Sie von dort einen Monat zurück.
Bewährt hat sich die Reihenfolge: erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen – so vermeiden Sie eine Deckungslücke, die bei einer Pflichtversicherung besonders unangenehme Folgen hätte. Viele Anbieter übernehmen die Kündigung beim Vorversicherer auf Wunsch; lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Sonderkündigungsrechte im Überblick
Daneben gibt es Anlässe, bei denen ein Vertrag außerhalb des üblichen Rhythmus endet. Dabei ist zwischen gesetzlich geregelten und vertraglich – also in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – eingeräumten Rechten zu unterscheiden. Maßgeblich für Ihren Vertrag sind stets Ihre Vertragsbedingungen; die Beurteilung des konkreten Falls ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung | ein Monat ab Zugang der Mitteilung | gesetzlich, § 40 Abs. 1 VVG (Abs. 2 entsprechend bei Leistungsminderung ohne angemessene Prämiensenkung) |
| Nach einem Schadenfall – Kaskoteil | ein Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung | gesetzlich, § 92 VVG |
| Nach einem Schadenfall – Haftpflichtteil | ein Monat seit Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs beziehungsweise seit Rechtskraft des Urteils | gesetzlich, § 111 VVG |
| Verkauf des Fahrzeugs | Vertrag geht auf den Erwerber über; Erwerber und Versicherer können mit einmonatiger Frist kündigen | gesetzlich, §§ 95–97 VVG, für die Kfz-Versicherung ergänzt durch § 122 VVG |
| Fahrzeugwechsel | kein eigenständiges gesetzliches Sonderkündigungsrecht; der Altvertrag endet in der Regel durch Umschreibung beziehungsweise Wagnisfortfall | vertraglich (AKB) |
| Verschlechterung der Typ- oder Regionalklasse | üblicherweise ein Kündigungsrecht, wenn der Beitrag allein wegen der Höherstufung steigt, ohne Leistungsänderung | vertraglich (AKB); kein eigenständiges gesetzliches Recht |
Zwei Punkte werden dabei häufig verwechselt. Der Fahrzeugwechsel ist kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht: Der bisherige Vertrag endet, weil das versicherte Wagnis entfällt, und die Schadenfreiheitsklasse wandert mit; faktisch eröffnet das die freie Anbieterwahl, rechtlich ist es aber etwas anderes. Bei einer Höherstufung in Typ- oder Regionalklasse räumen die üblichen Bedingungen ein Kündigungsrecht ein, wenn der Beitrag allein deshalb steigt – in der Regel jedoch nicht, wenn die Erhöhung aus der Rückstufung nach einem Schaden folgt. Prüfen Sie in beiden Fällen den Wortlaut Ihrer Bedingungen. Beim Verkauf gilt zudem: Er ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und die Prämie für die laufende Versicherungsperiode schuldet der Veräußerer.
Die eVB-Nummer für die Zulassung
Ohne Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung ist keine Zulassung möglich. Geführt wird er über die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB – einen siebenstelligen alphanumerischen Code, mit dem der Versicherer der Zulassungsbehörde bestätigt, dass Versicherungsschutz besteht. Grundlage ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Benötigt wird sie für Erstzulassung, Wiederzulassung, Ummeldung und Kurzzeitkennzeichen. Ausgestellt wird sie kostenlos vom gewählten Kfz-Versicherer – online, telefonisch, per E-Mail, SMS oder Post, in der Regel innerhalb kurzer Zeit. Sie ist für eine einzige Verwendung bestimmt; ihre Gültigkeit ist zeitlich begrenzt, in der Regel auf einige Monate, wobei die genaue Dauer der Versicherer festlegt. Mit der Anforderung der eVB ist der Vertrag noch nicht endgültig geschlossen – der Vergleich lohnt sich also auch dann noch, wenn Sie bereits eine eVB haben.
Abgrenzung zu anderen Versicherungen
Die Kfz-Versicherung deckt Schäden ab, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen; alles daneben gehört in andere Verträge. Die Privathaftpflichtversicherung steht für Schäden ein, die Sie im privaten Alltag ohne Kraftfahrzeug verursachen – Kfz-Schäden sind dort regelmäßig ausgeschlossen. Der Verkehrsrechtsschutz als Baustein der Rechtsschutzversicherung übernimmt Anwalts- und Gerichtskosten, wenn Sie nach einem Unfall eigene Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen müssen; Kfz-Haftpflicht und Kasko leisten dafür nicht. Für Gegenstände im Fahrzeug kann je nach Vertrag die Hausratversicherung greifen, während die Kaskodeckung das Fahrzeug selbst betrifft. Welcher Vertrag im konkreten Fall einsteht, richtet sich nach den jeweils vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen zur Kfz-Versicherung
Fragen oder Hinweise?
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Quellen: Primärquellen – Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), insbesondere § 1 und die Anlage zu § 4 Abs. 2 in der seit 17.04.2024 geltenden Fassung; Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 11, 40, 81, 92, 95–97, 111 und 122; Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Musterbedingungen AKB 2015, Stand 30.04.2025, Veröffentlichungen zu Typ- und Regionalklassen (Regionalklassen: Veröffentlichung September 2026) sowie Medieninformationen und Hochrechnungen zur Schaden- und Unfallversicherung (Hochrechnung vom 30.10.2025, Jahresbilanz 2025 mit Ausblick 2026); Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Sekundärquellen – ADAC und Verbraucherzentrale Niedersachsen zu Kündigungsfristen, Sonderkündigungsrechten, Schadenfreiheitsklassen und eVB-Nummer. Abruf: 10.09.2026.
